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Kann ich eine Linkliste wie z.B. ein Videoportal o.ä. bei Team CINIPAC betreiben? PDF Print E-mail
Written by Administrator   
Saturday, 05 September 2009 19:31
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Kann ich eine Linkliste wie z.B. ein Videoportal o.ä. bei Team CINIPAC betreiben?


Auf den ersten Blick scheint es so, als ob die USA in puncto Copyright besonders strikt sind, ist doch bekannt das die großen Filmstudios bei Verletzungen ihrer Rechte nicht allzuviel Spaß verstehen.

Tatsächlich begünstigt eine Besonderheit des US -Amerikanischen Urheberrechts in Bezug auf Inhalte, aber die Betreiber von Plattformen die Inhalte für Dritte zur Verfügung stellen die von Nutzern geliefert werden. Das ist z. B. bei klassischen Videoportalen der Fall wo User einfach einen Link zu einem Video eintragen können der dann auf einem Filehoster oder bei YouTube etc. liegt.

Anders als der Besitzer einer Homepage, der deren Inhalte selbst verantwortet, liefern Videoportale keine eigene Informationen. Uber den Digital Millennium Copyright Act (DMCA) von 1998 kommen die Betreiber in den Genuss einer besonderen Haftungsprivilegierung die sich aus der Anwendung des § 512 (c) ergibt und der ausschließt das ein Betreiber eines Link-Videoportals für eine Urheberrechtsverletzung, die durch von ihm gespeichertes oder transportiertes fremdes Material von Dritten begangen wird, verantwortlich gemacht werden kann.

Selbst wenn ein Betreiber Kenntnis von Urheberrechtsverstoßenden Links hat, haftet er nicht sofern er kein Geld im direkten Zusammenhang mit der Urheberrechtsverletzung kassiert. Die Betreiber brauchen auch sie nicht selbst aktiv nach Urheberrechtsverletzungen zu suchen -jedenfalls nicht, wenn es um automatisch verwaltetes, von Nutzern eingestelltes Material geht.

Der Betreiber hat erst dann Kenntnis wenn sich ein besonders Legitimierter Vertreter des Rechteinhabers beim Betreiber meldet. Dieser kann die Entfernung des Links verlagen, dem der Betreiber dann nachkommen muss. Einfach Abuse Mails sind für die Kenntnisnahme deshalb unerheblich und müssen von Betreiber nicht beachtet werde.

http://en.wikipedia.org/wiki/DMCA

Deutsche Recht

Nach deutschem Recht darf ein Betreiber keine aktuelle Kenntnis von der Rechtsverletzung haben und sich auch keiner Tatsachen bewusst sein, die darauf hindeuten. Außerdem muss er, sobald er davon erfahrt, den weiteren Zugang zu den betreffenden Inhalten verhindern.

Nach 5 10 TMG verletzt ein Anbieter bereits dann seine Pflichten, wenn er eine Verletzung fremder Urheberrechte durch seine Nutzer zulässt, die er hätte erkennen müssen.

Last Updated on Saturday, 05 September 2009 19:32
 



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